Die Steuerbehörde (GİB) hat am 16. Mai 2025 ein neues Rundschreiben (2025/1) für diejenigen veröffentlicht, die bei Grundstücksverkäufen einen zu niedrigen Preis angegeben haben. Mit diesem Rundschreiben wurde klargestellt, welche Strafen bei „reumütigen” Erklärungen verhängt werden und welche nicht.
Grundstücksverkäufe unter Beobachtung
Im Zeitraum 2024-2025 werden Immobilienverkäufe von der GİB genau beobachtet. Wenn beim Kauf oder Verkauf von Häusern, Grundstücken oder Geschäftsräumen ein niedriger Verkaufspreis angegeben wurde, werden den Bürgern Warnschreiben zugesandt.
In diesen Schreiben wird darauf hingewiesen, dass der tatsächliche Preis laut Internetanzeigen, ähnlichen Verkäufen und Bewertungsberichten verschleiert wurde, und die Bürger werden aufgefordert, einen höheren Preis anzugeben.
Dies ist keine Aufforderung zur Erklärung!
Die eingehenden Schreiben sind keine klassischen „Aufforderungen zur Erklärung”, sondern direkte Aufforderungen zur „Angabe”. Das heißt, es wird erwartet, dass Sie die Korrektur freiwillig vornehmen. Viele Menschen fragten sich jedoch: „Wird es eine Strafe geben, wenn ich es aus Reue tue?” Die GİB hat diese Ungewissheit mit einem neuen Rundschreiben beseitigt.
Was wird gemäß dem neuen Rundschreiben geschehen?
Wenn eine Erklärung aus Reue abgegeben wird:
Es sind nur die fehlende Gebührendifferenz und
ein monatlicher Reuegeschmack von 4,5 % zu zahlen.
Es wird keine Strafe (Steuerausfall oder Unregelmäßigkeit) verhängt.
Wenn keine Reue gezeigt wird (d. h. nur auf das Schreiben geantwortet wird):
Die Differenz der fehlenden Gebühren
25 % der Steuerausfallstrafe
Monatlich 4,5 % Verzugszinsen sind zu zahlen
Außerdem wird in dem Rundschreiben ausdrücklich darauf hingewiesen, dass diese aus Reue vorgenommenen Korrekturen nicht mit Steuererklärungen gleichgesetzt werden und daher auch keine Strafe wegen Unregelmäßigkeiten verhängt werden kann.
Was ist zu tun?
Wenn Sie beim Verkauf der Immobilie einen zu niedrigen Preis angegeben haben, haben Sie zwei Möglichkeiten:
Reueerklärung abgeben:
→ Differenz der Gebühren + 4,5 % Reuezuschlag (keine Strafe)
Beantworten Sie das Ihnen zugestellte Schreiben:
→ Differenz der Gebühr + 1/4 der Steuerausfallstrafe + 4,5 % Verzugszinsen
In beiden Fällen müssen Sie innerhalb von 15 Tagen einen Antrag beim Finanzamt (oder über das digitale Finanzamt) stellen. Andernfalls können Sie mit höheren Strafen und Zinsen rechnen.