Mit der Änderung der Verordnung vom 4. Februar 2026 wurden wichtige Neuerungen bei Beschlussfassungen, Zustellungen und den Anteilen von Eigentümern eingeführt, die einer städtebaulichen Erneuerung nicht zustimmen. Insbesondere die Änderung der erforderlichen Mehrheit sowie Fristen, deren Versäumung zu Rechtsverlusten führen kann, machen es für Eigentümer risikobehafteter Gebäude erforderlich,...